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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie
a) |
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b) | verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist, | |||||||||
c) | ausreichend haftpflichtversichert ist und | |||||||||
d) | im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. |
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie
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b) | verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist, | |||||||||
c) | ausreichend haftpflichtversichert ist und | |||||||||
d) | im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. |
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.