§ 24 TBSFG Schluchtenführerprüfung

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 7 oder nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 22 abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Schluchtenführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schluchtenführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Schluchtenführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Schluchtenführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die im § 23 Abs. 3 zweiter Satz angeführten Gegenstände zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(4) Die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 22 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Schluchtenführer und eines Berg- und Schiführer und Schluchtenführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Schluchtenführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Schluchtenführerprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 02.07.2021

(1) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 7 oder nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 22 abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Schluchtenführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schluchtenführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Schluchtenführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Schluchtenführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die im § 23 Abs. 3 zweiter Satz angeführten Gegenstände zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(4) Die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 22 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Schluchtenführer und eines Berg- und Schiführer und Schluchtenführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Schluchtenführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Schluchtenführerprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

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