§ 25d TBSFG Sportkletterlehreranwärter

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hatSportkletterlehreranwärter sind zur Vorbereitung auf die SportkletterlehrerprüfungAusübung der Tätigkeiten nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten§ 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, NaturAufsicht eines Berg- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nurSchiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, überim Hinblick auf die körperlicheAusübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.

(2) Die fachliche Eignung sowieist durch das Zeugnis über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Diese erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durchSportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25e Abs. 4 abzulegen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere BestimmungenBestätigungen über die Eignungsprüfung zu erlassenTeilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 25j Abs. 2) nachzuweisen.

(73) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes,Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt § 6 mit Ausnahme der LehrmethodenAbs. 2, 3, 4 und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen6 sinngemäß.

(84) Für die Anerkennung sonstiger AusbildungenPflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt § 10 Abs. 8 § 8 Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 02.07.2021

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hatSportkletterlehreranwärter sind zur Vorbereitung auf die SportkletterlehrerprüfungAusübung der Tätigkeiten nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten§ 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, NaturAufsicht eines Berg- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nurSchiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, überim Hinblick auf die körperlicheAusübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.

(2) Die fachliche Eignung sowieist durch das Zeugnis über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Diese erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durchSportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25e Abs. 4 abzulegen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere BestimmungenBestätigungen über die Eignungsprüfung zu erlassenTeilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 25j Abs. 2) nachzuweisen.

(73) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes,Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt § 6 mit Ausnahme der LehrmethodenAbs. 2, 3, 4 und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen6 sinngemäß.

(84) Für die Anerkennung sonstiger AusbildungenPflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt § 10 Abs. 8 § 8 Abs. 2 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten