§ 26 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gesamtheit

a)

der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer, sowie

b)

der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärter sowie

c) der Personen, die einen einschlägigen Anpassungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz absolvieren,
bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird

a)

bei den Berg- und Schiführern, den Bergwanderführern, den Schluchtenführern und den Sportkletterlehrern mit der Verleihung der Befugnis, sowie

b)

bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn der Tätigkeit nach § 14 sowiebegründet.

c) bei den Personen, die einen einschlägigen Anpassungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz absolvieren, mit dem Beginn der Tätigkeit
begründet. Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b und c mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.

Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.

(4) Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer und Sportkletterlehrer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Tiroler Bergsportführerverbandes oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Landesversammlung auf Antrag des Landesausschusses zu Ehrenmitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Landesversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand, der dem Tiroler Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder für ordentliche und freiwillige Mitglieder gesondert festzusetzen.

(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 30.07.2020 bis 02.07.2021

(1) Die Gesamtheit

a)

der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer, sowie

b)

der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärter sowie

c) der Personen, die einen einschlägigen Anpassungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz absolvieren,
bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird

a)

bei den Berg- und Schiführern, den Bergwanderführern, den Schluchtenführern und den Sportkletterlehrern mit der Verleihung der Befugnis, sowie

b)

bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn der Tätigkeit nach § 14 sowiebegründet.

c) bei den Personen, die einen einschlägigen Anpassungslehrgang nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz absolvieren, mit dem Beginn der Tätigkeit
begründet. Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b und c mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.

Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.

(4) Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer und Sportkletterlehrer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Tiroler Bergsportführerverbandes oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Landesversammlung auf Antrag des Landesausschusses zu Ehrenmitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Landesversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand, der dem Tiroler Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder für ordentliche und freiwillige Mitglieder gesondert festzusetzen.

(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

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