§ 29 TBSFG Landesversammlung

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes.

(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Der Landesversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

b)

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Landesausschusses, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner und die Wahl der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses;

c)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)

die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e)

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen für die Mitglieder des Landesausschusses und des Disziplinarausschusses;

f)

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen in den im § 27 Abs. 2 lit. e bis m genannten Angelegenheiten.

(4) Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem Beschluss der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 02.07.2021

(1) Die Landesversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes.

(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Der Landesversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

b)

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Landesausschusses, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner und die Wahl der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses;

c)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)

die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e)

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen für die Mitglieder des Landesausschusses und des Disziplinarausschusses;

f)

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen in den im § 27 Abs. 2 lit. e bis m genannten Angelegenheiten.

(4) Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem Beschluss der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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