§ 36d TBSFG (weggefallen)

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2011 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5§ 36d TBSFG, § 15 Abs. 3 bzw seit 15.04.2011 weggefallen. § 20 Abs. 3 schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

Stand vor dem 15.04.2011

In Kraft vom 09.07.2008 bis 15.04.2011
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5§ 36d TBSFG, § 15 Abs. 3 bzw seit 15.04.2011 weggefallen. § 20 Abs. 3 schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

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