§ 1 Stmk. WFG 1993

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land Steiermark fördert
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
    2. 2.Ziffer 2den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
    3. 3.Ziffer 3die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
    4. 4.Ziffer 4den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien,
    5. 5.Ziffer 5den Ankauf von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen und
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
  2. (2)Absatz 2Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

(1) Das Land Steiermark fördert

1.

die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,

2.

den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,

3.

die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

4.

den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und

5.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

Stand vor dem 24.07.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 24.07.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Steiermark fördert
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
    2. 2.Ziffer 2den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
    3. 3.Ziffer 3die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
    4. 4.Ziffer 4den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien,
    5. 5.Ziffer 5den Ankauf von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen und
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
  2. (2)Absatz 2Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

(1) Das Land Steiermark fördert

1.

die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,

2.

den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,

3.

die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

4.

den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und

5.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

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