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(1) Das Land Steiermark fördert
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(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
(1) Das Land Steiermark fördert
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(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,