§ 2 Stmk. WFG 1993

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2024 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. 1.Ziffer einsals Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;
  2. 2.Ziffer 2Z. 2 ist entfallen;Ziffer 2, ist entfallen;
  3. 3.Ziffer 3als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die
    • -Strichaufzählungrückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,
    • -StrichaufzählungZuschüsse noch geleistet werden,
    • -Strichaufzählungnicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge, welche auf einen Zeitrahmen verteilt noch geleistet werden oder
    • -Strichaufzählungeine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist;
  4. 4.Ziffer 4als Eigenheim ein Gebäude mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist.
  5. 5.Ziffer 5als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume enthält;
  6. 6.Ziffer 6als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls den Einbau wassersparender Armaturen und ausreichende ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; die Verwendung von Tropenhölzern ist ausgeschlossen;
  7. 7.Ziffer 7als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
  8. 8.Ziffer 8als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung (den Geschäftsraum) entfällt;
  9. 9.Ziffer 9als nahestehende Person
    1. a)Litera ader Ehegatte (die Ehegattin), der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin),
    2. b)Litera bVerwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
    3. c)Litera cGeschwister,
    4. d)Litera dVerschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
    5. e)Litera eeine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,
    6. f)Litera fin der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß lit. e undin der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß Litera e, und
    7. g)Litera gPflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz; Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
  10. 10.Ziffer 10als Einkommen
    1. a)Litera abei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt umbei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
      • Strichaufzählungdie steuerfreien Einkünfte,
      • Strichaufzählungdie abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,die abgezogenen Beträge nach den Paragraphen 10,, 18, 24 Absatz 4,, 34 mit Ausnahme Absatz 6, hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988,
      • Strichaufzählungdie gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
      und vermindert um die Einkommensteuer;
    2. b)Litera bbei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt umbei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
      • Strichaufzählungdie steuerfreien Einkünfte,
      • Strichaufzählungdie abgezogenen Beträge nach den §§ 18 und 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,die abgezogenen Beträge nach den Paragraphen 18 und 34 mit Ausnahme Absatz 6, hinsichtlich Behinderungen und Paragraph 41, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988,
      • Strichaufzählungdie gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
      und vermindert um die Einkommensteuer;
    3. c)Litera cbei Ermittlung des Einkommens gemäß lit. a und b bleiben außer Ansatz:bei Ermittlung des Einkommens gemäß Litera a und b bleiben außer Ansatz:
      • StrichaufzählungLeistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,
      • StrichaufzählungKinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
      • StrichaufzählungPflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz,
      • StrichaufzählungPflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz,
      • StrichaufzählungEinkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten,
      • Strichaufzählunggerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,
      • StrichaufzählungWaisenpensionen,
      • StrichaufzählungAbfertigungen,
      • Strichaufzählunggerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft festgesetzte Unterhaltsleistungen, die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber geleistet werden,
      • StrichaufzählungLeistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz und dem Steiermärkischen Behindertengesetz,
      • StrichaufzählungTaggelder für Präsenz- und Zivildiener,
      • StrichaufzählungStudienbeihilfen von gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern,
      • StrichaufzählungEinkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
      • Strichaufzählunggeringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.
    Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
  11. 11.Ziffer 11als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen;
  12. 12.Ziffer 12als begünstigte Person eine Person,
1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;
2. Z. 2 ist entfallen;

a) die volljährig ist;

3. als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die
- rückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,
- Zuschüsse noch geleistet werden,
- nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge, welche auf einen Zeitrahmen verteilt noch geleistet werden oder
- eine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist;
4. als Eigenheim ein Gebäude mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist.
5. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume enthält;
6. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls den Einbau wassersparender Armaturen und ausreichende ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; die Verwendung von Tropenhölzern ist ausgeschlossen;
7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
8. als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung (den Geschäftsraum) entfällt;

b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)

30.000 Euro

9. als nahestehende Person

bei Förderungen gemäß § 21 bei Förderungen gemäß Paragraph 21,

34.000 Euro

a) der Ehegatte (die Ehegattin), der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin),
b) Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
c) Geschwister,
d) Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
e) eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,
f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß lit. e und
g) Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz; Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
10. als Einkommen
a) bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
die steuerfreien Einkünfte,
die abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,
die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
und vermindert um die Einkommensteuer;
b) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
die steuerfreien Einkünfte,
die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 und 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,
die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
und vermindert um die Einkommensteuer;
c) bei Ermittlung des Einkommens gemäß lit. a und b bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,
Kinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz,
Pflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz,
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten,
gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,
Waisenpensionen,
Abfertigungen,
gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft festgesetzte Unterhaltsleistungen, die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber geleistet werden,
Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz und dem Steiermärkischen Behindertengesetz,
Taggelder für Präsenz- und Zivildiener,
Studienbeihilfen von gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern,
Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
geringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.
Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
11. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen;
12. als begünstigte Person eine Person,

a) die volljährig ist;

b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)

30.000 Euro

bei Förderungen gemäß § 21

34.000 Euro

nicht überschreitet.

Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um 4.000 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und Förderungen gemäß § 21 um jeweils 800 Euro verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.

Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren;

c)

die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und

d)

die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;

13.

als Jungfamilie

a)

ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder beide eingetragene Partnerinnen bzw. Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b)

Lebensgefährten (§ 2 Z 9 lit. e), wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

c)

Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;

14.

als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

15.

alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

nicht überschreitet.
  1. c)Litera cdie sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und
  2. d)Litera ddie sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;
  1. 13.Ziffer 13als Jungfamilie
    1. a)Litera aein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder beide eingetragene Partnerinnen bzw. Partner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    2. b)Litera bLebensgefährten (§ 2 Z 9 lit. e), wenn beide das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Lebensgefährte bzw. eine Lebensgefährtin das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;Lebensgefährten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,), wenn beide das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Lebensgefährte bzw. eine Lebensgefährtin das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;
    3. c)Litera cAlleinstehende, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;
    4. 14.Ziffer 14als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;
  2. 15.Ziffer 15alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 7/2019, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

Stand vor dem 24.07.2024

In Kraft vom 07.02.2019 bis 24.07.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. 1.Ziffer einsals Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;
  2. 2.Ziffer 2Z. 2 ist entfallen;Ziffer 2, ist entfallen;
  3. 3.Ziffer 3als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die
    • -Strichaufzählungrückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,
    • -StrichaufzählungZuschüsse noch geleistet werden,
    • -Strichaufzählungnicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge, welche auf einen Zeitrahmen verteilt noch geleistet werden oder
    • -Strichaufzählungeine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist;
  4. 4.Ziffer 4als Eigenheim ein Gebäude mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist.
  5. 5.Ziffer 5als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume enthält;
  6. 6.Ziffer 6als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls den Einbau wassersparender Armaturen und ausreichende ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; die Verwendung von Tropenhölzern ist ausgeschlossen;
  7. 7.Ziffer 7als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
  8. 8.Ziffer 8als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung (den Geschäftsraum) entfällt;
  9. 9.Ziffer 9als nahestehende Person
    1. a)Litera ader Ehegatte (die Ehegattin), der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin),
    2. b)Litera bVerwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
    3. c)Litera cGeschwister,
    4. d)Litera dVerschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
    5. e)Litera eeine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,
    6. f)Litera fin der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß lit. e undin der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß Litera e, und
    7. g)Litera gPflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz; Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
  10. 10.Ziffer 10als Einkommen
    1. a)Litera abei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt umbei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
      • Strichaufzählungdie steuerfreien Einkünfte,
      • Strichaufzählungdie abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,die abgezogenen Beträge nach den Paragraphen 10,, 18, 24 Absatz 4,, 34 mit Ausnahme Absatz 6, hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988,
      • Strichaufzählungdie gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
      und vermindert um die Einkommensteuer;
    2. b)Litera bbei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt umbei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
      • Strichaufzählungdie steuerfreien Einkünfte,
      • Strichaufzählungdie abgezogenen Beträge nach den §§ 18 und 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,die abgezogenen Beträge nach den Paragraphen 18 und 34 mit Ausnahme Absatz 6, hinsichtlich Behinderungen und Paragraph 41, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988,
      • Strichaufzählungdie gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
      und vermindert um die Einkommensteuer;
    3. c)Litera cbei Ermittlung des Einkommens gemäß lit. a und b bleiben außer Ansatz:bei Ermittlung des Einkommens gemäß Litera a und b bleiben außer Ansatz:
      • StrichaufzählungLeistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,
      • StrichaufzählungKinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
      • StrichaufzählungPflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz,
      • StrichaufzählungPflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz,
      • StrichaufzählungEinkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten,
      • Strichaufzählunggerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,
      • StrichaufzählungWaisenpensionen,
      • StrichaufzählungAbfertigungen,
      • Strichaufzählunggerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft festgesetzte Unterhaltsleistungen, die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber geleistet werden,
      • StrichaufzählungLeistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz und dem Steiermärkischen Behindertengesetz,
      • StrichaufzählungTaggelder für Präsenz- und Zivildiener,
      • StrichaufzählungStudienbeihilfen von gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern,
      • StrichaufzählungEinkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
      • Strichaufzählunggeringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.
    Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
  11. 11.Ziffer 11als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen;
  12. 12.Ziffer 12als begünstigte Person eine Person,
1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;
2. Z. 2 ist entfallen;

a) die volljährig ist;

3. als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die
- rückzahlbare Förderungen noch nicht vollständig zurückbezahlt sind,
- Zuschüsse noch geleistet werden,
- nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge vor weniger als 10 Jahren geleistet wurden oder nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge, welche auf einen Zeitrahmen verteilt noch geleistet werden oder
- eine vom Land Steiermark übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist;
4. als Eigenheim ein Gebäude mit einer Wohnung oder zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist.
5. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume enthält;
6. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls den Einbau wassersparender Armaturen und ausreichende ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; die Verwendung von Tropenhölzern ist ausgeschlossen;
7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone. Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
8. als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Berechnungsschlüssel auf die Wohnung (den Geschäftsraum) entfällt;

b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)

30.000 Euro

9. als nahestehende Person

bei Förderungen gemäß § 21 bei Förderungen gemäß Paragraph 21,

34.000 Euro

a) der Ehegatte (die Ehegattin), der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin),
b) Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
c) Geschwister,
d) Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
e) eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,
f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person gemäß lit. e und
g) Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz; Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
10. als Einkommen
a) bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
die steuerfreien Einkünfte,
die abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18, 24 Abs. 4, 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen, 36 und 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,
die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
und vermindert um die Einkommensteuer;
b) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um
die steuerfreien Einkünfte,
die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 und 34 mit Ausnahme Abs. 6 hinsichtlich Behinderungen und § 41 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988,
die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber zu erbringen sind,
und vermindert um die Einkommensteuer;
c) bei Ermittlung des Einkommens gemäß lit. a und b bleiben außer Ansatz:
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,
Kinderabsetzbeträge gemäß dem Familienbesteuerungsgesetz 1992,
Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz,
Pflege- oder Blindenbeihilfen sowie Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz,
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten,
gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber bezogen werden,
Waisenpensionen,
Abfertigungen,
gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft festgesetzte Unterhaltsleistungen, die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber geleistet werden,
Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz und dem Steiermärkischen Behindertengesetz,
Taggelder für Präsenz- und Zivildiener,
Studienbeihilfen von gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern,
Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie
geringfügige Aufwandsersätze, die von der öffentlichen Hand geleistet werden.
Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten als Einkommen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
11. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen;
12. als begünstigte Person eine Person,

a) die volljährig ist;

b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen)

30.000 Euro

bei Förderungen gemäß § 21

34.000 Euro

nicht überschreitet.

Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um 4.000 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und Förderungen gemäß § 21 um jeweils 800 Euro verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.

Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren;

c)

die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und

d)

die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;

13.

als Jungfamilie

a)

ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder beide eingetragene Partnerinnen bzw. Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b)

Lebensgefährten (§ 2 Z 9 lit. e), wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

c)

Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;

14.

als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

15.

alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

nicht überschreitet.
  1. c)Litera cdie sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und
  2. d)Litera ddie sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;
  1. 13.Ziffer 13als Jungfamilie
    1. a)Litera aein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder beide eingetragene Partnerinnen bzw. Partner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    2. b)Litera bLebensgefährten (§ 2 Z 9 lit. e), wenn beide das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Lebensgefährte bzw. eine Lebensgefährtin das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;Lebensgefährten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,), wenn beide das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Lebensgefährte bzw. eine Lebensgefährtin das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;
    3. c)Litera cAlleinstehende, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;
    4. 14.Ziffer 14als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;
  2. 15.Ziffer 15alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 7/2019, LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

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