§ 8 Stmk. WFG 1993 Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten Wohnungen

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGeförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einsbegünstigten Personen (§ 2 Z 12), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) sind,begünstigten Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Paragraph 7, Absatz 5,) sind,
    2. 2.Ziffer 2Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) in Miete.Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) in Miete.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.
  3. (3)Absatz 3Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft oder eine Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.
  4. (3a)Absatz 3 aVon den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Absatz 3, entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Absatz , ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.
  5. (4)Absatz 4Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
  6. (5)Absatz 5Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.
  7. (6)Absatz 6Die Übertragung (Abs. 1 Z 1) und Vermietung (Abs. 1 Z 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.Die Übertragung (Absatz eins, Ziffer eins,) und Vermietung (Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
  8. (7)Absatz 7Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen.

(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:

1.

begünstigten Personen (§ 2 Z 12), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) sind,

2.

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) in Miete.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.

(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft, ein Sozialhilfeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.

(3a) Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.

(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.

(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z 1) und Vermietung (Abs. 1 Z 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.

(7) Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 68/2018, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 12.09.2018 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsGeförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einsbegünstigten Personen (§ 2 Z 12), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) sind,begünstigten Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Paragraph 7, Absatz 5,) sind,
    2. 2.Ziffer 2Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) in Miete.Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) in Miete.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.
  3. (3)Absatz 3Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft oder eine Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.
  4. (3a)Absatz 3 aVon den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Absatz 3, entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Absatz , ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.
  5. (4)Absatz 4Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
  6. (5)Absatz 5Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.
  7. (6)Absatz 6Die Übertragung (Abs. 1 Z 1) und Vermietung (Abs. 1 Z 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.Die Übertragung (Absatz eins, Ziffer eins,) und Vermietung (Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
  8. (7)Absatz 7Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen.

(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:

1.

begünstigten Personen (§ 2 Z 12), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) sind,

2.

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zur Weitergabe an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) in Miete.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.

(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft, ein Sozialhilfeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.

(3a) Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.

(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.

(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z 1) und Vermietung (Abs. 1 Z 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.

(7) Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 68/2018, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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