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(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:
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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft, ein Sozialhilfeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.
(3a) Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.
(4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.
(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z 1) und Vermietung (Abs. 1 Z 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
(7) Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 68/2018, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:
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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft, ein Sozialhilfeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.
(3a) Von den Vermietungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 ist abzusehen, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mindestens 6 Monaten kein Mieter, der den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, gefunden werden konnte. Die Anwendung der Bestimmung des Abs.3a ist mit Zustimmung des Landes pro Wohnung für maximal 2 mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist.
(4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.
(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z 1) und Vermietung (Abs. 1 Z 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
(7) Bei Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum hat der Käufer anteilig die Rechte und Pflichten des Förderungswerbers zu übernehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 68/2018, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,