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(1a) Abs§ 17 Stmk. 1 Z 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31WFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:
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(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
(4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006
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(1a) Abs§ 17 Stmk. 1 Z 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31WFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:
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(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
(4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006