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(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBlWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.
(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.
(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17 Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z 2 und der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 3 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden. Der Pauschalbetrag für die Betriebskosten (Abs. 1 Z 5) ist anhand der durchschnittlichen Aufwendungen je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen zu berechnen; als Pauschalbetrag kann auch eine anteilmäßige Berücksichtigung der Betriebskosten vorgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 59/2011
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(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBlWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.
(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.
(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17 Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z 2 und der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 3 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden. Der Pauschalbetrag für die Betriebskosten (Abs. 1 Z 5) ist anhand der durchschnittlichen Aufwendungen je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen zu berechnen; als Pauschalbetrag kann auch eine anteilmäßige Berücksichtigung der Betriebskosten vorgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 59/2011