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(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn
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(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders begründeten Härtefällen zurückzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn
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(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders begründeten Härtefällen zurückzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001