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(2) Die Anerkennung als Förderungswerber, die Einkommensberechnung, die Ermittlung der Anzahl der für die Berechnung maßgeblichen Personen und die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sowie die Vollziehung erfolgen in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Z 10, des § 7 Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 3 bis 6, des § 20 und des § 46.
(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie der pauschal festgelegte Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes vermietete geförderte Eigentumswohnungen.
(5) In jenen Fällen, in denen für den Mieter einer geförderten Wohnung die,Allgemeine Wohnbeihilfe‘ höher ist als die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wohnbeihilfe gemäß § 20a zu gewähren.
(6) In begründeten Härtefällen finden diese Bestimmungen auf gemäß § 21 geförderte Wohnungen über Ansuchen des Wohnungseigentümers sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006
(2) Die Anerkennung als Förderungswerber, die Einkommensberechnung, die Ermittlung der Anzahl der für die Berechnung maßgeblichen Personen und die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sowie die Vollziehung erfolgen in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Z 10, des § 7 Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 3 bis 6, des § 20 und des § 46.
(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie der pauschal festgelegte Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß Anwendung auf unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes vermietete geförderte Eigentumswohnungen.
(5) In jenen Fällen, in denen für den Mieter einer geförderten Wohnung die,Allgemeine Wohnbeihilfe‘ höher ist als die Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wohnbeihilfe gemäß § 20a zu gewähren.
(6) In begründeten Härtefällen finden diese Bestimmungen auf gemäß § 21 geförderte Wohnungen über Ansuchen des Wohnungseigentümers sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006