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(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten sowie in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. In besonders begründeten Fällen können
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(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden, wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz handelt.
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 59/2011, LGBl. Nr. 99/2019, 75/2022
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(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei die Errichtung von Wohnraum durch Ein- und Umbauten sowie in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. In besonders begründeten Fällen können
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(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden, wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz handelt.
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 59/2011, LGBl. Nr. 99/2019, 75/2022