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(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen§ 31 Stmk. Tritt eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 litWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. c als Mieter einer solchen Wohnung auf, kann der Untermieter um Wohnbeihilfe ansuchen.
(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.
(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000
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(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen§ 31 Stmk. Tritt eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 litWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. c als Mieter einer solchen Wohnung auf, kann der Untermieter um Wohnbeihilfe ansuchen.
(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.
(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000