§ 31 Stmk. WFG 1993 (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
(1) Zum Wohnungsaufwand von

1.

Mietwohnungen, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert worden ist, wenn

-

entweder eine umfassende Sanierung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgte oder

-

das gesamte Gebäude, zumindest aber drei Wohnungen saniert worden sind

und infolge dieser Sanierung ein erhöhter Hauptmietzins bzw. erhöhter Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vorliegt,

2.

Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes umfassend saniert worden sind,

3.

Mietwohnungen, umfassend sanierten Eigentumswohnungen sowie umfassend sanierten Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die durch eine Sanierung im Sinne der Z 1 neu errichtet wurden,

wird über Ansuchen des Mieters bzw. Wohnungseigentümers (Wohnungseigentumsbewerbers) Wohnbeihilfe gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen.

(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen§ 31 Stmk. Tritt eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 litWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. c als Mieter einer solchen Wohnung auf, kann der Untermieter um Wohnbeihilfe ansuchen.

(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.

(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber

-

die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt und

-

ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2016
(1) Zum Wohnungsaufwand von

1.

Mietwohnungen, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert worden ist, wenn

-

entweder eine umfassende Sanierung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgte oder

-

das gesamte Gebäude, zumindest aber drei Wohnungen saniert worden sind

und infolge dieser Sanierung ein erhöhter Hauptmietzins bzw. erhöhter Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vorliegt,

2.

Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes umfassend saniert worden sind,

3.

Mietwohnungen, umfassend sanierten Eigentumswohnungen sowie umfassend sanierten Wohnungen mit Kaufanwartschaft, die durch eine Sanierung im Sinne der Z 1 neu errichtet wurden,

wird über Ansuchen des Mieters bzw. Wohnungseigentümers (Wohnungseigentumsbewerbers) Wohnbeihilfe gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen.

(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen§ 31 Stmk. Tritt eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 litWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. c als Mieter einer solchen Wohnung auf, kann der Untermieter um Wohnbeihilfe ansuchen.

(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.

(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber

-

die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt und

-

ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000

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