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(2) Im Falle einer Förderung gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz besteht der maßgebliche Wohnungsaufwand aus den auf die Wohnung entfallenden Annuitäten des gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährten Förderungsdarlehens bzw. des geförderten Darlehens abzüglich des Annuitätenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sowie aus dem pauschal festgelegten Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten.
(3) Bei Mietwohnungen ist die für die Mietzinsbestandteile (Rückstellungsbestandteile) gemäß den Abs. 1 und 2 zu entrichtende Umsatzsteuer ein Bestandteil des für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Wohnungsaufwandes.
(4) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988 besteht.
(5) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 109/2006
(2) Im Falle einer Förderung gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz besteht der maßgebliche Wohnungsaufwand aus den auf die Wohnung entfallenden Annuitäten des gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährten Förderungsdarlehens bzw. des geförderten Darlehens abzüglich des Annuitätenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sowie aus dem pauschal festgelegten Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten.
(3) Bei Mietwohnungen ist die für die Mietzinsbestandteile (Rückstellungsbestandteile) gemäß den Abs. 1 und 2 zu entrichtende Umsatzsteuer ein Bestandteil des für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Wohnungsaufwandes.
(4) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988 besteht.
(5) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 109/2006