§ 33 Stmk. WFG 1993 (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
Wenn für die Errichtung der Gebäude, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert wurde, Förderungsdarlehen (§ 17 Abs. 2§ 33 ) gewährt worden sind, sind der Wohnungsaufwand für die Errichtung des Gebäudes (§ 18) und der Wohnungsaufwand für die Sanierung (§ 32), unter der Voraussetzung, daß gemäß § 31 Wohnbeihilfen gewährt werden können, gemeinsam der Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legenStmk. WFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2016
Wenn für die Errichtung der Gebäude, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert wurde, Förderungsdarlehen (§ 17 Abs. 2§ 33 ) gewährt worden sind, sind der Wohnungsaufwand für die Errichtung des Gebäudes (§ 18) und der Wohnungsaufwand für die Sanierung (§ 32), unter der Voraussetzung, daß gemäß § 31 Wohnbeihilfen gewährt werden können, gemeinsam der Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legenStmk. WFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen.

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