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(1) Für Wohnungen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gewerblichen Bauträgern errichtet und nach dem II. Hauptstück gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins, sofern nicht eine andere Höhe in Form einer Förderungsvoraussetzung festgelegt wird, wie folgt zusammen:
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(2) Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die entsprechenden Beträge für Wohnungen (Geschäftsräume), die ohne Förderung errichtet wurden, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.
(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.
(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z 4 zuzuführen.
(5) Für im Rahmen der Förderungsprogramme 2015 bis einschließlich 2023 nach dem II. Hauptstück geförderte Wohnungen darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Für Mietwohnungen, deren Bewohner durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20 % eingesetzt werden (den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt), darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 60 % des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. In Jahren, in denen keine Anpassungen des Richtwertes vorgesehen ist, kann der Hauptmietzins jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 63/2021, LGBl. Nr. 3/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2024,
(1) Für Wohnungen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gewerblichen Bauträgern errichtet und nach dem II. Hauptstück gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins, sofern nicht eine andere Höhe in Form einer Förderungsvoraussetzung festgelegt wird, wie folgt zusammen:
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(2) Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die entsprechenden Beträge für Wohnungen (Geschäftsräume), die ohne Förderung errichtet wurden, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.
(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.
(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z 4 zuzuführen.
(5) Für im Rahmen der Förderungsprogramme 2015 bis einschließlich 2023 nach dem II. Hauptstück geförderte Wohnungen darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Für Mietwohnungen, deren Bewohner durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20 % eingesetzt werden (den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt), darf der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) höchstens 60 % des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. In Jahren, in denen keine Anpassungen des Richtwertes vorgesehen ist, kann der Hauptmietzins jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 47/2019, LGBl. Nr. 63/2021, LGBl. Nr. 3/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2024,