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(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 46 Abs. 1 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 der § 51 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 der § 51 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wurde. Die für die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen
- | des § 2 Z 1 über die Festlegung der Nutzflächengrenzen; | |||||||||
- | des § 2 Z 10 über die Ermittlung des Einkommens: | |||||||||
- | des § 2 Z 12 über die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Person; | |||||||||
- | des § 8 über die Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung geförderter Wohnungen; | |||||||||
- | des § 12 Abs. 3 über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft; | |||||||||
- | des § 13 Abs. 5 über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des § 47 Abs. 8 über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei widmungswidriger Verwendung; | |||||||||
- | des § 53 Abs. 2 und Abs. 2a über die Wirkung der Einverleibung des Veräußerungsverbotes und die Ausnahme vom Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Landes zu Rechtsgeschäften; | |||||||||
- | des § 53 Abs. 3 über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden | |||||||||
gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel II) zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind. |
(5) Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des Förderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen nicht in Anspruch genommen oder vor der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Weiters hat der Darlehensschuldner ab der zweitnächsten Halbjahresfälligkeit, die dem 1. Jänner 1993 nachfolgt, die jährliche Tilgungsrate folgender Förderungsdarlehen um folgenden Prozentsatz des ursprünglichen Darlehensbetrages zu erhöhen:
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954: 3 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1968 bis zum 31. Dezember 1972 zugesichert worden sind: 2 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. August 1981 zugesichert worden sind: 1 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1984 zugesichert worden sind: 0,5 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984: 0,25 %. | |||||||||
Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind. |
(6) Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989 liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß § 2 Z 10 und 11 und § 46 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
(7) Das Gesetz vom 14. März 1979, LGBl. Nr. 44, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ansuchen von Förderungswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(10) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen und auf Förderung gemäß § 21, die bis zum 31.Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(11) Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 vierter Satz.
(12) § 30 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden sind, aufrecht.
(13) Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.
(14) Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember 1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
(15) Ansuchen von Bauvereinigungen, die gemäß § 39 Abs. 6a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gelten, können gemäß den Bestimmungen des II. Hauptstückes positiv erledigt werden, sofern sie vor dem 1. April 2001 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht worden sind.
(16) Wohnbeihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2006 gewährt wurden, sind nicht neu festzusetzen.
(17) § 52 Abs. 6 Z 5 gilt in den Fällen, in denen die Förderungszusicherung ab dem der Kundmachung folgenden Tag ausgestellt worden ist.
(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 (§ 5 Abs. 1 Z. 8) anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(19) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 eingebrachten Ansuchen um Wohnbeihilfe gemäß § 17 sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 19/2001, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 106/2016
(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 46 Abs. 1 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 der § 51 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 der § 51 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wurde. Die für die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen
- | des § 2 Z 1 über die Festlegung der Nutzflächengrenzen; | |||||||||
- | des § 2 Z 10 über die Ermittlung des Einkommens: | |||||||||
- | des § 2 Z 12 über die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Person; | |||||||||
- | des § 8 über die Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung geförderter Wohnungen; | |||||||||
- | des § 12 Abs. 3 über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft; | |||||||||
- | des § 13 Abs. 5 über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des § 47 Abs. 8 über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei widmungswidriger Verwendung; | |||||||||
- | des § 53 Abs. 2 und Abs. 2a über die Wirkung der Einverleibung des Veräußerungsverbotes und die Ausnahme vom Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Landes zu Rechtsgeschäften; | |||||||||
- | des § 53 Abs. 3 über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden | |||||||||
gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen (Artikel II) zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind. |
(5) Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des Förderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen nicht in Anspruch genommen oder vor der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Weiters hat der Darlehensschuldner ab der zweitnächsten Halbjahresfälligkeit, die dem 1. Jänner 1993 nachfolgt, die jährliche Tilgungsrate folgender Förderungsdarlehen um folgenden Prozentsatz des ursprünglichen Darlehensbetrages zu erhöhen:
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954: 3 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1968 bis zum 31. Dezember 1972 zugesichert worden sind: 2 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. August 1981 zugesichert worden sind: 1 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1984 zugesichert worden sind: 0,5 %; | |||||||||
- | Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984: 0,25 %. | |||||||||
Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind. |
(6) Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989 liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß § 2 Z 10 und 11 und § 46 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
(7) Das Gesetz vom 14. März 1979, LGBl. Nr. 44, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ansuchen von Förderungswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(10) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen und auf Förderung gemäß § 21, die bis zum 31.Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(11) Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 vierter Satz.
(12) § 30 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden sind, aufrecht.
(13) Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.
(14) Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember 1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
(15) Ansuchen von Bauvereinigungen, die gemäß § 39 Abs. 6a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt gelten, können gemäß den Bestimmungen des II. Hauptstückes positiv erledigt werden, sofern sie vor dem 1. April 2001 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht worden sind.
(16) Wohnbeihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2006 gewährt wurden, sind nicht neu festzusetzen.
(17) § 52 Abs. 6 Z 5 gilt in den Fällen, in denen die Förderungszusicherung ab dem der Kundmachung folgenden Tag ausgestellt worden ist.
(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 (§ 5 Abs. 1 Z. 8) anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(19) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 eingebrachten Ansuchen um Wohnbeihilfe gemäß § 17 sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016 zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 19/2001, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 157/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 106/2016