§ 4 VOWO 2017 (weggefallen)

Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten§ 4 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.

(2) Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf ein bis höchstens fünf prioritäre Wirkungsziele anzugeben, die eine mit dem Globalbudget zu erfüllende Aufgabe detaillierter beschreiben. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.

(3) Zumindest eines der bis zu fünf Globalbudget-Wirkungsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.

(4) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen aller Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.

(5) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Bei erstmaliger Aufnahme eines Globalbudget-Wirkungsziels ist der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.

(6) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme konkretisiert werden.

(7) Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.08.2020
(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten§ 4 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.

(2) Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf ein bis höchstens fünf prioritäre Wirkungsziele anzugeben, die eine mit dem Globalbudget zu erfüllende Aufgabe detaillierter beschreiben. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.

(3) Zumindest eines der bis zu fünf Globalbudget-Wirkungsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.

(4) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen aller Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.

(5) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Bei erstmaliger Aufnahme eines Globalbudget-Wirkungsziels ist der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.

(6) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme konkretisiert werden.

(7) Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.

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