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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zu den Aufgaben der mit dem ressortübergreifenden Wirkungscontrolling betrauten Stelle im Amt der Landesregierung gehören insbesondere:
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(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z. 2 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.
(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.
(2) Zu den Aufgaben der mit dem ressortübergreifenden Wirkungscontrolling betrauten Stelle im Amt der Landesregierung gehören insbesondere:
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(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z. 2 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.
(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.