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(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben§ 8 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.
(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
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(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 81/2016, zu berücksichtigen.
(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
(8) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (gemäß § 48 StLHG) geschehen.
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(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben§ 8 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.
(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
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(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 81/2016, zu berücksichtigen.
(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
(8) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (gemäß § 48 StLHG) geschehen.