§ 2 StLDAG-VO 2013 (weggefallen)

Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Berufsbiografie werden zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien an Universitäten und Fachhochschulen (wie z. B. Studium der Psychologie, der Pädagogik, der Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre), Seminare sowie sonstige Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (wie z. B. Managementaus-bildung, Kommunikationstraining) bewertet, die für die Leiterfunktion von Bedeutung sind.

(§ 2) Diese Bildungsaktivitäten gliedern sich folgendermaßen:

1.

Bildungsaktivitäten, die auf der Basis des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS – European Credit Transfer System) bewertbar sind.

2.

Bildungsaktivitäten, die auf der Basis des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS – European Credit Transfer System) nicht bewertbar sind.

(3) Diese Bildungsaktivitäten sind folgendermaßen zu bewerten:

1.

Für Bildungsaktivitäten nach Abs. 2 Z 1. erhält die Bewerberin/der Bewerber mit der höchsten Anzahl der ECTS für die Berufsbiografie die Punktezahl 150, die/der Zweitgereihte 120, die/der Drittgereihte 100 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

2.

Für Bildungsaktivitäten nach Abs. 2 Z 2. erhält die Bewerberin/der Bewerber zwei Punkte für die Berufsbiografie, sofern diese Aktivitäten von zumindest einwöchiger Dauer (40 Stunden) sind, ein tägliches Stundenausmaß von acht Stunden aufweisen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Punkteergebnis erhält die Punktezahl von 50 Punkten, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte und jene/jener mit dem dritthöchsten Ergbnis 10 Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Z 1. des StLDAG-VO 2013 erhöht sich bei den Bildungsaktivitäten nach Absseit 31.12.2018 weggefallen. 3 Z 1. die Punktezahl auf 175 für die Erstgereihte/den Erstgereihten, 145 für die Zweitgereihte/den Zweitgereihten und 125 für die Drittgereihte/den Drittgereihten. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018
(1) Im Rahmen der Berufsbiografie werden zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien an Universitäten und Fachhochschulen (wie z. B. Studium der Psychologie, der Pädagogik, der Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre), Seminare sowie sonstige Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (wie z. B. Managementaus-bildung, Kommunikationstraining) bewertet, die für die Leiterfunktion von Bedeutung sind.

(§ 2) Diese Bildungsaktivitäten gliedern sich folgendermaßen:

1.

Bildungsaktivitäten, die auf der Basis des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS – European Credit Transfer System) bewertbar sind.

2.

Bildungsaktivitäten, die auf der Basis des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS – European Credit Transfer System) nicht bewertbar sind.

(3) Diese Bildungsaktivitäten sind folgendermaßen zu bewerten:

1.

Für Bildungsaktivitäten nach Abs. 2 Z 1. erhält die Bewerberin/der Bewerber mit der höchsten Anzahl der ECTS für die Berufsbiografie die Punktezahl 150, die/der Zweitgereihte 120, die/der Drittgereihte 100 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

2.

Für Bildungsaktivitäten nach Abs. 2 Z 2. erhält die Bewerberin/der Bewerber zwei Punkte für die Berufsbiografie, sofern diese Aktivitäten von zumindest einwöchiger Dauer (40 Stunden) sind, ein tägliches Stundenausmaß von acht Stunden aufweisen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Punkteergebnis erhält die Punktezahl von 50 Punkten, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte und jene/jener mit dem dritthöchsten Ergbnis 10 Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Z 1. des StLDAG-VO 2013 erhöht sich bei den Bildungsaktivitäten nach Absseit 31.12.2018 weggefallen. 3 Z 1. die Punktezahl auf 175 für die Erstgereihte/den Erstgereihten, 145 für die Zweitgereihte/den Zweitgereihten und 125 für die Drittgereihte/den Drittgereihten. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

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