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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(§ 2) Diese Bildungsaktivitäten gliedern sich folgendermaßen:
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(3) Diese Bildungsaktivitäten sind folgendermaßen zu bewerten:
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(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Z 1. des StLDAG-VO 2013 erhöht sich bei den Bildungsaktivitäten nach Absseit 31.12.2018 weggefallen. 3 Z 1. die Punktezahl auf 175 für die Erstgereihte/den Erstgereihten, 145 für die Zweitgereihte/den Zweitgereihten und 125 für die Drittgereihte/den Drittgereihten. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
(§ 2) Diese Bildungsaktivitäten gliedern sich folgendermaßen:
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(3) Diese Bildungsaktivitäten sind folgendermaßen zu bewerten:
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(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Z 1. des StLDAG-VO 2013 erhöht sich bei den Bildungsaktivitäten nach Absseit 31.12.2018 weggefallen. 3 Z 1. die Punktezahl auf 175 für die Erstgereihte/den Erstgereihten, 145 für die Zweitgereihte/den Zweitgereihten und 125 für die Drittgereihte/den Drittgereihten. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.