§ 3 StLDAG-VO 2013 (weggefallen)

Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landesschulrat hat im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der fachlich§ 3 StLDAG-pädagogischen Eignung im engeren Sinn gemäß § 2 Abs. 4 StLDAG 2013 eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmenVO 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl von 150 Punkten, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 130 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis 110 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Die Begutachtung durch den Landesschulrat kann auch feststellen, dass eine Bewerberin/ein Bewerber im Hinblick auf die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018
(1) Der Landesschulrat hat im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der fachlich§ 3 StLDAG-pädagogischen Eignung im engeren Sinn gemäß § 2 Abs. 4 StLDAG 2013 eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmenVO 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl von 150 Punkten, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 130 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis 110 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Die Begutachtung durch den Landesschulrat kann auch feststellen, dass eine Bewerberin/ein Bewerber im Hinblick auf die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.

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