§ 5 StLDAG-VO 2013 (weggefallen)

Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Schulerhalter und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer können eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich aller im § 1 Abs. 1 des§ 5 StLDAG-VO 2013 angeführter Auswahlkriterien abgeben und sich für eine Bewerberin/einen Bewerber aussprechenseit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern hat die Stellungnahme eine Reihung vorzusehen. Eine Ex-aequo-Reihung ist unzulässig. Für die Stellungnahmen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sowie des Schulerhalters erhält die erstgereihte Bewerberin/der erstgereihte Bewerber 75 Punkte, die zweitgereihte Bewerberin/der zweitgereihte Bewerber 55 Punkte, die drittgereihte Bewerberin/der drittgereihte Bewerber 35 Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt. Für die Stellungnahmen des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer erhält die erstgereihte Bewerberin/der erstgereihte Bewerber 50 Punkte, die zweitgereihte Bewerberin/der zweitgereihte Bewerber 30 Punkte, die drittgereihte Bewerberin/der drittgereihte Bewerber zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

(3) Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen.

(4) Stellungnahmen werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, wenn sie

1.

nicht in Schriftform erfolgen,

2.

eine ex-aequo-Reihung vorsehen,

3.

bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keine Reihung beinhalten,

4.

keine Begründung aufweisen.

(5) Wird keine Stellungnahme abgegeben, entfällt die Punktevergabe.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018
(1) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Schulerhalter und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer können eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich aller im § 1 Abs. 1 des§ 5 StLDAG-VO 2013 angeführter Auswahlkriterien abgeben und sich für eine Bewerberin/einen Bewerber aussprechenseit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern hat die Stellungnahme eine Reihung vorzusehen. Eine Ex-aequo-Reihung ist unzulässig. Für die Stellungnahmen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sowie des Schulerhalters erhält die erstgereihte Bewerberin/der erstgereihte Bewerber 75 Punkte, die zweitgereihte Bewerberin/der zweitgereihte Bewerber 55 Punkte, die drittgereihte Bewerberin/der drittgereihte Bewerber 35 Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt. Für die Stellungnahmen des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer erhält die erstgereihte Bewerberin/der erstgereihte Bewerber 50 Punkte, die zweitgereihte Bewerberin/der zweitgereihte Bewerber 30 Punkte, die drittgereihte Bewerberin/der drittgereihte Bewerber zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

(3) Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen.

(4) Stellungnahmen werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, wenn sie

1.

nicht in Schriftform erfolgen,

2.

eine ex-aequo-Reihung vorsehen,

3.

bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keine Reihung beinhalten,

4.

keine Begründung aufweisen.

(5) Wird keine Stellungnahme abgegeben, entfällt die Punktevergabe.

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