§ 3 StMSG-DVO 2016 (weggefallen)

Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 949,46 Euro gewährt§ 3 StMSG-DVO 2016 seit 30.06.2021 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2016, LGBl. Nr. 101/2017, LGBl. Nr. 101/2018, LGBl. Nr. 105/2019, LGBl. Nr. 126/2020

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2021
Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 949,46 Euro gewährt§ 3 StMSG-DVO 2016 seit 30.06.2021 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2016, LGBl. Nr. 101/2017, LGBl. Nr. 101/2018, LGBl. Nr. 105/2019, LGBl. Nr. 126/2020

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