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(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und | |||||||||
2. | Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. |
(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, dieSoweit in diesem Gesetz sprachlichPersonen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und | |||||||||
2. | Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. |
(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, dieSoweit in diesem Gesetz sprachlichPersonen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014