§ 1 Stmk. L-RGG Geltungsbereich

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und

2.

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, dieSoweit in diesem Gesetz sprachlichPersonen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2014

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und

2.

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, dieSoweit in diesem Gesetz sprachlichPersonen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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