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(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
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Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäcksstück.
(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäcksstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Bedienstete einen Zuschlag zum Kilometergeldwerden in der Höhe von 20% des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(4) Als Vergütung für die Beförderung destatsächlich angefallenen Aufwandes nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Bediensteten ein Pauschalbetrag von je 1,45.
(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenden AuslagenVorlage einer Rechnung vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
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Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäcksstück.
(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäcksstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Bedienstete einen Zuschlag zum Kilometergeldwerden in der Höhe von 20% des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(4) Als Vergütung für die Beförderung destatsächlich angefallenen Aufwandes nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Bediensteten ein Pauschalbetrag von je 1,45.
(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenden AuslagenVorlage einer Rechnung vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014