Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Reisezulage besteht aus einer
1. | Tagesgebühr in der Höhe von 26,2 Euro und | |||||||||
2. | Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15,3 Euro. |
(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(3) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 400600% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der Tagesgebühr zu kürzen.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Die Reisezulage besteht aus einer
1. | Tagesgebühr in der Höhe von 26,2 Euro und | |||||||||
2. | Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15,3 Euro. |
(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(3) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 400600% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der Tagesgebühr zu kürzen.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014