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(1) Der Bedienstete erhält für 24 StundenFür die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Bediensteten die volle TagesgebührReisezulage wie für Werktage. Bruchteile bisDer Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf S 0,10 teilbare Beträge gerundetverzögern.
(2) Das AusmaßDer Bedienstete, der entfallenden Tagesgebühren wird einheitlich nach der Gesamtdauerwährend der Dienstreise festgestelltdurch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Bediensteten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) WirdStirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Verpflegung des Bediensteten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder istKosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Verpflegung im FahrpreisÜberführung in den ständigen Wohnort oder in andereneinen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, istSterbeort größer als die nach Absdes Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet. 1 gebührende Tagesgebühr
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(1) Der Bedienstete erhält für 24 StundenFür die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Bediensteten die volle TagesgebührReisezulage wie für Werktage. Bruchteile bisDer Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf S 0,10 teilbare Beträge gerundetverzögern.
(2) Das AusmaßDer Bedienstete, der entfallenden Tagesgebühren wird einheitlich nach der Gesamtdauerwährend der Dienstreise festgestelltdurch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Bediensteten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) WirdStirbt der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Verpflegung des Bediensteten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder istKosten der Überführung seiner Leiche vom Land getragen, wenn die Verpflegung im FahrpreisÜberführung in den ständigen Wohnort oder in andereneinen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, istSterbeort größer als die nach Absdes Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet. 1 gebührende Tagesgebühr
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