§ 24 Stmk. L-RGG Reisebeihilfe

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Sind verheiratete Bedienstete oder Bedienstete mit Anspruch auf KinderzulageDauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Bediensteten oder ein Familienmitglied.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2014

Sind verheiratete Bedienstete oder Bedienstete mit Anspruch auf KinderzulageDauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Bediensteten oder ein Familienmitglied.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten