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Sind verheiratete Bedienstete oder Bedienstete mit Anspruch auf KinderzulageDauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Bediensteten oder ein Familienmitglied.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
Sind verheiratete Bedienstete oder Bedienstete mit Anspruch auf KinderzulageDauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Bediensteten oder ein Familienmitglied.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014