§ 26 Stmk. L-RGG Nebenkostenersatz

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

1.

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

2.

die Kosten der Sichtvermerke;

3.

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

4.

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezähltengenannten Nebenkosten gebührt dem Bediensteten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 33 Abs. 1 Z 2 die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2014

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

1.

die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;

2.

die Kosten der Sichtvermerke;

3.

die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;

4.

die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der imin Abs. 1 aufgezähltengenannten Nebenkosten gebührt dem Bediensteten auch für die FamilienmitgliederPersonen, für die er nach § 33 Abs. 1 Z 2 die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf ReisekostenersatzReisekostenvergütung hat.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

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