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(1) Der/Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m3 zu ersetzen, soweit das Gewicht. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufen nach § 4nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50 %, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen höchstens um 200 %.
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nicht übersteigt(2) Der Anspruch gemäß Abs. Zu den Frachtkosten gehören1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(2) Verwitwete und geschiedene Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Bediensteten gleichzuhalten. Für ledige Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50%.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass die Familie oder der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der BedienstetenHaushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeltübersiedeln wie die/der/die Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Der/Dem Bediensteten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m3 zu ersetzen, soweit das Gewicht. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufen nach § 4nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50 %, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen höchstens um 200 %.
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nicht übersteigt(2) Der Anspruch gemäß Abs. Zu den Frachtkosten gehören1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(2) Verwitwete und geschiedene Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Bediensteten gleichzuhalten. Für ledige Bedienstete, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50%.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass die Familie oder der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der BedienstetenHaushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeltübersiedeln wie die/der/die Bedienstete selbst, keine Erhöhung erfahren.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014