§ 44 Stmk. L-RGG Vemessungsdienst

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und Bediensteten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten, für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von S 58,–4,2.

(2) Zur Pauschalvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

Seehöhe

Zuschlag

1601 m bis 2600 m

50 %

2601 m bis 3000 m

75 %

über 3000 m

100 %

(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Pauschalvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25%, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2001

(1) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und Bediensteten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten, für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von S 58,–4,2.

(2) Zur Pauschalvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde

Seehöhe

Zuschlag

1601 m bis 2600 m

50 %

2601 m bis 3000 m

75 %

über 3000 m

100 %

(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Pauschalvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25%, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

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