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(1) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und Bediensteten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten, für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von S 58,–4,2.
(2) Zur Pauschalvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe | Zuschlag |
1601 m bis 2600 m |
|
2601 m bis 3000 m |
|
über 3000 m | 100 % |
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Pauschalvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25%, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001
(1) Den Bediensteten des Vermessungsdienstes und Bediensteten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten, für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von S 58,–4,2.
(2) Zur Pauschalvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
Seehöhe | Zuschlag |
1601 m bis 2600 m |
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2601 m bis 3000 m |
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über 3000 m | 100 % |
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Pauschalvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25%, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001