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(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
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(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
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(4) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(5) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
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(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
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(4) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(5) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,