§ 3 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. 1.Ziffer einsStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In StandardkrankenanstaltenStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In Standardkrankenanstalten
      • Strichaufzählungmuss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden;
      • Strichaufzählungmüssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden;
      • Strichaufzählungmuss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. 2.Ziffer 2Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit Abteilungen zumindest für:Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit Abteilungen zumindest für:
      1. a)Litera aAugenheilkunde und Optometrie,
      2. b)Litera bChirurgie,
      3. c)Litera cFrauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. d)Litera dHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. e)Litera eInnere Medizin,
      6. f)Litera fKinder- und Jugendheilkunde,
      7. g)Litera gNeurologie,
      8. h)Litera hOrthopädie und Traumatologie,
      9. i)Litera iPsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. j)Litera jUrologie.
      In Schwerpunktkrankenanstalten
      • Strichaufzählungmüssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;
      • Strichaufzählunghat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;
      • Strichaufzählungmuss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;
      • Strichaufzählungmüssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. 3.Ziffer 3Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofernDie Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 11 geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, unddiese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 11, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und
    2. 2.Ziffer 2die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 4 Abs. 7a entspricht.die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, entspricht.
  4. (4)Absatz 4In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  6. (6)Absatz 6Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis Absatz 5, gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
  7. (7)Absatz 7Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsDepartments
      1. a)Litera afür Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      2. b)Litera bfür Remobilisation und Nachsorge insbesondere im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,
      3. c)Litera cfür Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      4. d)Litera dfür Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
    2. 2.Ziffer 2Fachschwerpunkte
      1. a)Litera afür die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
      2. b)Litera bfür Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1;für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. 4.Ziffer 4dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

1.

Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In Standardkrankenanstalten

muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden;

müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden;

muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.

2.

Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit Abteilungen zumindest für:

a)

Augenheilkunde und Optometrie,

b)

Chirurgie,

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

e)

Innere Medizin,

f)

Kinder- und Jugendheilkunde,

g)

Neurologie,

h)

Orthopädie und Traumatologie,

i)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

j)

Urologie.

In Schwerpunktkrankenanstalten

müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;

hat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;

muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;

müssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.

3.

Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern

1.

diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 11 geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und

2.

die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 4 Abs. 7a entspricht.

(4) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.

(5) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.

(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:

1.

Departments

a)

für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,

b)

für Remobilisation und Nachsorge insbesondere im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,

c)

für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und

d)

für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

2.

Fachschwerpunkte

a)

für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und

b)

für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1;

3.

dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie

4.

dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 10.12.2019 bis 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. 1.Ziffer einsStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In StandardkrankenanstaltenStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In Standardkrankenanstalten
      • Strichaufzählungmuss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden;
      • Strichaufzählungmüssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden;
      • Strichaufzählungmuss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. 2.Ziffer 2Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit Abteilungen zumindest für:Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 7, mit Abteilungen zumindest für:
      1. a)Litera aAugenheilkunde und Optometrie,
      2. b)Litera bChirurgie,
      3. c)Litera cFrauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. d)Litera dHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. e)Litera eInnere Medizin,
      6. f)Litera fKinder- und Jugendheilkunde,
      7. g)Litera gNeurologie,
      8. h)Litera hOrthopädie und Traumatologie,
      9. i)Litera iPsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. j)Litera jUrologie.
      In Schwerpunktkrankenanstalten
      • Strichaufzählungmüssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;
      • Strichaufzählunghat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;
      • Strichaufzählungmuss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;
      • Strichaufzählungmüssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. 3.Ziffer 3Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofernDie Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 11 geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, unddiese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 11, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und
    2. 2.Ziffer 2die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 4 Abs. 7a entspricht.die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, entspricht.
  4. (4)Absatz 4In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  6. (6)Absatz 6Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis Absatz 5, gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
  7. (7)Absatz 7Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsDepartments
      1. a)Litera afür Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      2. b)Litera bfür Remobilisation und Nachsorge insbesondere im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,
      3. c)Litera cfür Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      4. d)Litera dfür Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
    2. 2.Ziffer 2Fachschwerpunkte
      1. a)Litera afür die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
      2. b)Litera bfür Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1;für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. 4.Ziffer 4dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

1.

Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. In Standardkrankenanstalten

muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden;

müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden;

muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.

2.

Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 7 mit Abteilungen zumindest für:

a)

Augenheilkunde und Optometrie,

b)

Chirurgie,

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

e)

Innere Medizin,

f)

Kinder- und Jugendheilkunde,

g)

Neurologie,

h)

Orthopädie und Traumatologie,

i)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

j)

Urologie.

In Schwerpunktkrankenanstalten

müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;

hat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;

muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;

müssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.

3.

Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern

1.

diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 11 geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und

2.

die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 4 Abs. 7a entspricht.

(4) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische bzw. orthopädisch/traumatologische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.

(5) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis Abs. 5 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.

(7) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:

1.

Departments

a)

für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,

b)

für Remobilisation und Nachsorge insbesondere im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,

c)

für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und

d)

für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

2.

Fachschwerpunkte

a)

für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und

b)

für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe; diese nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1;

3.

dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie

4.

dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

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