§ 6 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn

1.

eine Errichtungsbewilligung nach § 4 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist;

2.

die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dieselben, wie überhaupt die ganze Betriebsanlage, den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;

3.

bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt;

4.

gegen die zur Regelung des inneren Betriebes der Krankenanstalt bestimmte Anstaltsordnung (§ 18) keine Bedenken bestehen;

5.

eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 22 Abs. 1) namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte namhaft gemacht worden sind (§ 22 Abs. 3) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

6.

die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

7.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 17 erforderlich ist.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 6 gegeben sind.

(3) In der Bewilligung (Abs. 1)Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und AuflagenNebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 3/2018LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 09.01.2018 bis 09.12.2019

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt; zuständige Behörde ist die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn

1.

eine Errichtungsbewilligung nach § 4 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist;

2.

die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dieselben, wie überhaupt die ganze Betriebsanlage, den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben der Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;

3.

bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt;

4.

gegen die zur Regelung des inneren Betriebes der Krankenanstalt bestimmte Anstaltsordnung (§ 18) keine Bedenken bestehen;

5.

eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 22 Abs. 1) namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte namhaft gemacht worden sind (§ 22 Abs. 3) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

6.

die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

7.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 17 erforderlich ist.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 6 gegeben sind.

(3) In der Bewilligung (Abs. 1)Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und AuflagenNebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 3/2018LGBl. Nr. 102/2019

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