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(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt. Diese ist zu erteilen, wenn insbesondere
1. | die Errichtungsbewilligung nach § 7 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist; | |||||||||
2. | die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen; | |||||||||
3. | bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt; | |||||||||
4. | gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 18) keine Bedenken bestehen; | |||||||||
5. | eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes oder eine geeignete Zahnärztin/ein geeigneter Zahnarzt des zahnärztlichen Dienstes (§§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird und | |||||||||
6. | der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 17 erforderlich ist. |
(2) Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 8 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben sind.
(2a) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Der § 18 ist nicht anzuwenden.
(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und AuflagenNebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 3/2018LGBl. Nr. 102/2019
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 109 nichts anderes bestimmt. Diese ist zu erteilen, wenn insbesondere
1. | die Errichtungsbewilligung nach § 7 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist; | |||||||||
2. | die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen; | |||||||||
3. | bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die baurechtliche Benützungsbewilligung vorliegt; | |||||||||
4. | gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 18) keine Bedenken bestehen; | |||||||||
5. | eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes oder eine geeignete Zahnärztin/ein geeigneter Zahnarzt des zahnärztlichen Dienstes (§§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird und | |||||||||
6. | der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 17 erforderlich ist. |
(2) Die Bewilligung zum Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 8 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben sind.
(2a) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Der § 18 ist nicht anzuwenden.
(3) In der Betriebsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und AuflagenNebenbestimmungen vorzuschreiben. Bei befristeten Betriebsbewilligungen wird der Fristablauf durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 3/2018LGBl. Nr. 102/2019