§ 13 StKAG Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2016 bis 31.12.9999

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese ist nur zu erteilen, wenn Bedenken weder gegen die neu als Betriebsinhaber namhaft gemachte Person oder den neuen Rechtsträger (§ 4 Abs. 7 2 Z. 4 und § 7 Abs. 2 Z. 4) noch gegen die neue Bezeichnung bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

Stand vor dem 25.04.2016

In Kraft vom 07.12.2012 bis 25.04.2016

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Diese ist nur zu erteilen, wenn Bedenken weder gegen die neu als Betriebsinhaber namhaft gemachte Person oder den neuen Rechtsträger (§ 4 Abs. 7 2 Z. 4 und § 7 Abs. 2 Z. 4) noch gegen die neue Bezeichnung bestehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

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