Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in anonymisierterpseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
1. | die Wartezeit der einzelnen Patientinnen/Patienten, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt; | |||||||||
2. | die Anzahl der Personen auf der Warteliste, wobei die Anzahl der Sonderklassepatientinnen/ Sonderklassenpatienten getrennt zu führen ist. |
(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in anonymisierterpseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
1. | die Wartezeit der einzelnen Patientinnen/Patienten, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt; | |||||||||
2. | die Anzahl der Personen auf der Warteliste, wobei die Anzahl der Sonderklassepatientinnen/ Sonderklassenpatienten getrennt zu führen ist. |
(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018