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(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
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(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,
(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt.
(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
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(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,