§ 20 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
  2. (2)Absatz 2In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Artikel 4, Ziffer 5, Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
  3. (3)Absatz 3In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit der einzelnen Patientinnen/Patienten, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Personen auf der Warteliste, wobei die Anzahl der Sonderklassepatientinnen/ Sonderklassenpatienten getrennt zu führen ist.
  4. (4)Absatz 4Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt.

(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.

(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:

1.

die Wartezeit der einzelnen Patientinnen/Patienten, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;

2.

die Anzahl der Personen auf der Warteliste, wobei die Anzahl der Sonderklassepatientinnen/ Sonderklassenpatienten getrennt zu führen ist.

(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 10.07.2018 bis 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
  2. (2)Absatz 2In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Artikel 4, Ziffer 5, Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.
  3. (3)Absatz 3In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit der einzelnen Patientinnen/Patienten, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Personen auf der Warteliste, wobei die Anzahl der Sonderklassepatientinnen/ Sonderklassenpatienten getrennt zu führen ist.
  4. (4)Absatz 4Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

(1) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen zu führen, bei denen die Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt.

(2) In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen. Das Wartelistenregime (Wartelistenmanagement) ist in pseudonymisierter (Art. 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung) Form zu führen.

(3) In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:

1.

die Wartezeit der einzelnen Patientinnen/Patienten, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;

2.

die Anzahl der Personen auf der Warteliste, wobei die Anzahl der Sonderklassepatientinnen/ Sonderklassenpatienten getrennt zu führen ist.

(4) Personen auf Wartelisten sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

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