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(2) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
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(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen untergliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gemäß § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung der Klinischen Abteilung zu.
(4) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Graz, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.
(5) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gem. § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung des Departments zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,
(2) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
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(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen untergliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gemäß § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung der Klinischen Abteilung zu.
(4) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Graz, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.
(5) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gem. § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung des Departments zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,