§ 23 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes bzw. Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

1.

ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;

2.

in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Z. 3 genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

3.

in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und für diese Abteilungen zumindest eine/ein in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehende Turnusärztin/stehender Turnusarzt, die/der sich im 3. bzw. 4. Ausbildungsjahr des Hauptfaches befindet, Dienst verrichtet;

4.

in Standardkrankenanstalten im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfall-medizinische Versorgung durch eine/einen in der Krankenanstalt anwesende/anwesenden Fachärztin/Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist und eine Rufbereitschaft von Fachärztinnen/Fachärzten der jeweiligen in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; während der übrigen Zeiten müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärztinnen/Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;

5.

in Fachschwerpunkten außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;

6.

in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmung zur Rufbereitschaft gemäß Z. 3 und 4 sinngemäß und kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patientinnen/Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

7.

in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche postoperativeWeiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und konservative Nachsorge sichergestellt istPatienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;

8.

in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärztinnen/Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst so organisiert sein kann, dass ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), für Heilmasseurinnen/Heilmasseure nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseurinnen/Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (MABG) und dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinischen-technischen Fachdienstes und der Saniätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist;

9.

die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

10.

in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist.

11.

in Sonderkrankenanstalten Fachärztinnen/Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer dauernd anwesend sind. Davon kann im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst abgesehen werden, wenn jederzeit eine sofortige Versorgung durch eine/einen in der Krankenanstalt anwesende notfallmedizinisch geschulte Ärztin/anwesenden notfallmedizinisch geschulten Arzt gewährleistet ist und eine nach Anstaltszweck und Leistungsspektrum in Betracht kommende fachärztliche Rufbereitschaft eingerichtet ist. Wenn es zur Sicherstellung der Behandlungsqualität auf Grund des Leistungsspektrums unbedingt erforderlich ist, muss auch im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst eine ausreichende fachärztliche Anwesenheit gewährleistet sein.

(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen untergliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gemäß § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung der Klinischen Abteilung zu.

(4) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Graz, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

(5) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gem. § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung des Departments zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 09.01.2018 bis 09.12.2019

(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes bzw. Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

1.

ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;

2.

in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Z. 3 genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

3.

in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und für diese Abteilungen zumindest eine/ein in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehende Turnusärztin/stehender Turnusarzt, die/der sich im 3. bzw. 4. Ausbildungsjahr des Hauptfaches befindet, Dienst verrichtet;

4.

in Standardkrankenanstalten im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfall-medizinische Versorgung durch eine/einen in der Krankenanstalt anwesende/anwesenden Fachärztin/Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist und eine Rufbereitschaft von Fachärztinnen/Fachärzten der jeweiligen in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; während der übrigen Zeiten müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärztinnen/Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;

5.

in Fachschwerpunkten außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;

6.

in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmung zur Rufbereitschaft gemäß Z. 3 und 4 sinngemäß und kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patientinnen/Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

7.

in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärztinnen/Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche postoperativeWeiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und konservative Nachsorge sichergestellt istPatienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;

8.

in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärztinnen/Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst so organisiert sein kann, dass ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), für Heilmasseurinnen/Heilmasseure nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseurinnen/Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (MABG) und dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinischen-technischen Fachdienstes und der Saniätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist;

9.

die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

10.

in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist.

11.

in Sonderkrankenanstalten Fachärztinnen/Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer dauernd anwesend sind. Davon kann im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst abgesehen werden, wenn jederzeit eine sofortige Versorgung durch eine/einen in der Krankenanstalt anwesende notfallmedizinisch geschulte Ärztin/anwesenden notfallmedizinisch geschulten Arzt gewährleistet ist und eine nach Anstaltszweck und Leistungsspektrum in Betracht kommende fachärztliche Rufbereitschaft eingerichtet ist. Wenn es zur Sicherstellung der Behandlungsqualität auf Grund des Leistungsspektrums unbedingt erforderlich ist, muss auch im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst eine ausreichende fachärztliche Anwesenheit gewährleistet sein.

(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen untergliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gemäß § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung der Klinischen Abteilung zu.

(4) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Graz, zu deren Aufgabe auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben der Leiterin/dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

(5) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht der/dem gem. § 22 Abs. 3 mit der Führung der Abteilung betrauten Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt, sondern der Leitung des Departments zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

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