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(1) In Anstaltspflege können Personen nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch die/den hierfür bestimmte Anstaltsärztin/bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme der Patientin/des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Patientinnen/Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.
(2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.
(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten
1. | Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, | |||||||||
2. | Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein ordentliches Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, | |||||||||
3. | gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie | |||||||||
4. | Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen. |
(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Den unabweisbaren Personen sind solche gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(5) Im Fall der Behandlung einer Patientin/eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 18 Abs. 7) ist diese Person Patientin/Patient der Krankenanstalt, in der sie/er sich befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) In Anstaltspflege können Personen nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch die/den hierfür bestimmte Anstaltsärztin/bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme der Patientin/des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Patientinnen/Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.
(2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.
(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten
1. | Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, | |||||||||
2. | Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein ordentliches Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, | |||||||||
3. | gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie | |||||||||
4. | Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen. |
(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Den unabweisbaren Personen sind solche gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(5) Im Fall der Behandlung einer Patientin/eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 18 Abs. 7) ist diese Person Patientin/Patient der Krankenanstalt, in der sie/er sich befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013