§ 73 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse oder den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) sind, soweit Abs. 2 sowie § 74 nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.

(2) In den Pflegegebühren bzw. den LKF-Gebühren sind nachstehende Leistungen nicht inbegriffen:

1.

die Kosten für die Beförderung der Patientin/des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben,

2.

eine aus medizinischen Gründen notwendige Überstellung der in Anstaltspflege befindlichen Patientinnen/Patienten in eine andere Anstalt,

3.

die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung unmittelbar zusammenhängt,

4.

die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht als therapeutische Behelfe anzusehen sind,

5.

die Kosten der Bestattung einer/eines in der Krankenanstalt Verstorbenen,

6.

Zusatzleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden und für die kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht, weil sie mit den medizinischen Grundleistungen nicht im Zusammenhang stehen oder als tagesklinische Leistungen ohne medizinische Grundleistung erbracht werden.

Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln; darin ist insbesondere festzustellen, welche Gegenstände unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis unter orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) und unter therapeutische Behelfe fallen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) In den Fällen des § 68 Abs. 1 werden die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt, solange die mitaufgenommene Person nicht selbst ärztlicher Behandlung in der Krankenanstalt bedarf.

(4) Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1 und der Kostenbeitrag gemäß § 74, ausgenommen die Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflege befindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren und den Kostenbeitrag nach § 74 für diesen Tag.

(5) Wird die Patientin/der Patient gemäß § 66 Abs. 3 in die Sonderklasse aufgenommen, so hat sie/er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.

(6) Als Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen (§ 68 Abs. 2) kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen, deren soziale Schutzbedürftigkeit und auf das Lebensalter der Patientin/des Patienten Bedacht nimmt. In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 3, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen.

(7) Von der Einhebung eines Entgeltes gemäß Abs. 6 ist abzusehen, wenn die Patientin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist. Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 21 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 09.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse oder den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) sind, soweit Abs. 2 sowie § 74 nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.

(2) In den Pflegegebühren bzw. den LKF-Gebühren sind nachstehende Leistungen nicht inbegriffen:

1.

die Kosten für die Beförderung der Patientin/des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben,

2.

eine aus medizinischen Gründen notwendige Überstellung der in Anstaltspflege befindlichen Patientinnen/Patienten in eine andere Anstalt,

3.

die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung unmittelbar zusammenhängt,

4.

die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht als therapeutische Behelfe anzusehen sind,

5.

die Kosten der Bestattung einer/eines in der Krankenanstalt Verstorbenen,

6.

Zusatzleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden und für die kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht, weil sie mit den medizinischen Grundleistungen nicht im Zusammenhang stehen oder als tagesklinische Leistungen ohne medizinische Grundleistung erbracht werden.

Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln; darin ist insbesondere festzustellen, welche Gegenstände unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis unter orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) und unter therapeutische Behelfe fallen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) In den Fällen des § 68 Abs. 1 werden die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt, solange die mitaufgenommene Person nicht selbst ärztlicher Behandlung in der Krankenanstalt bedarf.

(4) Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1 und der Kostenbeitrag gemäß § 74, ausgenommen die Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflege befindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) bzw. LKF-Gebühren und den Kostenbeitrag nach § 74 für diesen Tag.

(5) Wird die Patientin/der Patient gemäß § 66 Abs. 3 in die Sonderklasse aufgenommen, so hat sie/er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.

(6) Als Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen (§ 68 Abs. 2) kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen, deren soziale Schutzbedürftigkeit und auf das Lebensalter der Patientin/des Patienten Bedacht nimmt. In der allgemeinen Gebührenklasse dürfen Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren, ausgenommen die Regelung im Abs. 3, bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen.

(7) Von der Einhebung eines Entgeltes gemäß Abs. 6 ist abzusehen, wenn die Patientin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist. Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 21 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

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