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Anm.: in der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Land zukommenden Anteils an der Arztgebühr zu bemessen.
(2) Die Bemessung des auf jede Ärztin/jeden Arzt bzw. jede Zahnärztin/jeden Zahnarzt entfallenden Arzthonorars hat durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Honorarpunkteschlüssels zu erfolgen. Der Wert der jeder Ärztin/jedem Arzt bzw. jeder Zahnärztin/jedem Zahnarzt zukommenden Honorarpunkte richtet sich nach der Organisationseinheit, an der sie/er tätig ist und ergibt sich aus dem Abs. 3 bis 12.
(3) Bei der Berechnung ist zunächst so vorzugehen, als ob sämtliche an allen Organisationseinheiten tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte anspruchsberechtigt wären. Als Organisationseinheit gelten hierbei Abteilungen und Institute im Sinne dieses Gesetzes sowie gemeinsame Einrichtungen nach dem Universitätsgesetz 2002.
(4) Der Bemessung ist der auf jede Organisationseinheit der Krankenanstalt entfallende Betrag zugrunde zu legen, der sich zusammensetzt aus:
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(5) Der gemäß Abs. 4 monatlich auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird um einen monatlichen Abzugsbetrag verringert. Der auf alle Organisationseinheiten entfallende Gesamtabzugsbetrag beträgt 11 211 945,70 Euro. Von diesem Gesamtabzugsbetrag entfällt auf jede einzelne Organisationseinheit jener Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Arzthonorarpunktesumme der jeweiligen Organisationseinheit zur Gesamthonorarpunktesumme aller Organisationseinheiten des jeweiligen Monats ergibt. Der Abzugsbetrag ist entsprechend den Erhöhungen der Nebengebühren gemäß § 195 Abs. 2 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR),Fassung LGBl. 29/2003LGBl. Nr. 123/2024, anzuheben.
(6) Der nun auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller im Abrechnungszeitraum dort tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten dividiert und so der vorläufige Abteilungs-Punktewert errechnet. Wenn der vorläufige Abteilungs-Punktewert einer Organisationseinheit 110 Euro übersteigt, wird er um 10 Prozent reduziert, jedoch nicht unter 110 Euro. Übersteigt der reduzierte Abteilungs-Punktewert dann noch 150 Euro, so wird er neuerlich reduziert, und zwar um 20 Prozent des 150 Euro übersteigenden Betrages. Der so festgestellte verringerte Abteilungs-Punktewert wird mit der Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten multipliziert; dies ergibt die weitere Berechnungsgrundlage. Der durch die Verringerung des Abteilungs-Punktewertes abzuziehende Geldbetrag ist die Punktewertsolidarleistung.
(7) Bei Organisationseinheiten, denen nur leitende Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, aber keine ärztlichen bzw. zahnärztliche Mitarbeiter angehören, wird der nunmehr auf diese Organisationseinheiten entfallende Geldbetrag erneut verringert und zwar um 35 Prozent (Leiter-Solidarleistung).
(8) Dem danach auf jede Organisationseinheit entfallenden Geldbetrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Aufstockungsbetrag aus der Aufstockungsmasse hinzugefügt, wenn der durchschnittliche Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter einer bestimmten Höhe (Punkterichtwert) liegt:
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(9) Der schließlich insgesamt auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag (Abteilungs-Arzt-Honorarsumme) wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten dividiert und so der endgültige Abteilungs-Punktewert errechnet. Ergibt sich in einem Honorarverteilungsmonat an einer Organisationseinheit eine negative Abteilungs-Arzthonorarsumme, so ist diese den zukünftigen Abteilungs-Arzthonorarsummen gegenzurechnen.
(10) Übersteigt der schließlich für die Auszahlung des Arzthonorars für jede einzelne Ärztin bzw. Zahnärztin/jeden einzelnen Arzt bzw. Zahnarzt ermittelte Punktewert einen Höchstwert von 266,- Euro unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (§ 195 Stmk. L- DBR), so ist der diesen Wert übersteigende Betrag zur Gänze in die Aufstockungsmasse gemäß Abs. 8 Z. 1 einzubringen.
(11) Die Beträge nach Abs. 4 Z. 2 und Abs. 8 Z. 1 lit. a sind zu valorisieren. Die Valorisierung ist entsprechend der prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr vorzunehmen. Eine vorläufige Valorisierung auf Grund von Schätzungen ist zulässig. Bei der Valorisierung ist auf volle 10 Cent zu runden.
(12) Für neu hinzukommende Organisationseinheiten ist ein Abteilungs-Punktewert gemäß Abs. 9 zu errechnen. Sollte der errechnete Abteilungs-Punktewert für die neu hinzukommende Organisationseinheit jedoch unter dem festgelegten Punkterichtwert liegen, erfolgt ab ihrer Betriebsaufnahme bis nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres eine Aufstockung auf den festgelegten Punkterichtwert. Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufstockung auf die Punkterichtwerte für neu hinzukommende Organisationseinheiten sind aus der Aufstockungsmasse bereitzustellen. Bei Änderung der Organisationsstrukturen ist nach Anhörung der Ärztekammer für Steiermark bzw. Landeszahnärztekammer Steiermark folgende Anpassung vorzunehmen:
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(13) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt das Arzthonorar für jenen ZeitraumAnmerkung, in welchem die Ärztin/der Arzt bzwFassung Landesgesetzblatt Nr. die Zahnärztin/der Zahnarzt der jeweiligen Organisationseinheit angehört. Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält die Leiterin/der Leiter einer Abteilung, eines Instituts- und eines Departments den Anspruch auf die volle Höhe des Arzthonorars. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen kurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesenheit, gebührt der Leiterin/dem Leiter einer Abteilung, eines Instituts und eines Departments die Hälfte und die andere Hälfte ihres/seines Arzthonorars der Vertreterin/dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit mehr als fünf Wochen im Kalenderjahr, kommt der Vertreterin/dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volle Arzthonorar zu. Während der Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit gebührt der leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt bzw. der leitenden Zahnärztin/dem leitenden Zahnarzt im Kalenderjahr das Arzthonorar bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte ihrer/seiner Stellvertretung. Ab dem siebenten Monat erhält die Stellvertreterin/der Stellvertreter das Arzthonorar zur Gänze. Bei den ärztlichen bzw. zahnärztlichen Mitarbeitern ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile allen Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten der jeweiligen Organisationseinheit gutgeschrieben sind. Im Vertretungsfalle reduziert sich der Honoraranspruch der/des vertretenden ärztlichen bzw. zahnärztlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im selben Ausmaß, in dem sie/er Anspruch auf das Honorar der/des vertretenen leitenden Ärztin/Arztes bzw. der/des vertretenen leitenden Zahnärztin/Zahnarztes erhält.
(14) Ansprüche auf Arzthonorare nach diesem Gesetz können nicht auf sonstige Geldansprüche angerechnet werden, die sich123 aus einem Dienstverhältnis zum Land ergeben.2024,
Anm.: in der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Land zukommenden Anteils an der Arztgebühr zu bemessen.
(2) Die Bemessung des auf jede Ärztin/jeden Arzt bzw. jede Zahnärztin/jeden Zahnarzt entfallenden Arzthonorars hat durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Honorarpunkteschlüssels zu erfolgen. Der Wert der jeder Ärztin/jedem Arzt bzw. jeder Zahnärztin/jedem Zahnarzt zukommenden Honorarpunkte richtet sich nach der Organisationseinheit, an der sie/er tätig ist und ergibt sich aus dem Abs. 3 bis 12.
(3) Bei der Berechnung ist zunächst so vorzugehen, als ob sämtliche an allen Organisationseinheiten tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte anspruchsberechtigt wären. Als Organisationseinheit gelten hierbei Abteilungen und Institute im Sinne dieses Gesetzes sowie gemeinsame Einrichtungen nach dem Universitätsgesetz 2002.
(4) Der Bemessung ist der auf jede Organisationseinheit der Krankenanstalt entfallende Betrag zugrunde zu legen, der sich zusammensetzt aus:
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(5) Der gemäß Abs. 4 monatlich auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird um einen monatlichen Abzugsbetrag verringert. Der auf alle Organisationseinheiten entfallende Gesamtabzugsbetrag beträgt 11 211 945,70 Euro. Von diesem Gesamtabzugsbetrag entfällt auf jede einzelne Organisationseinheit jener Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Arzthonorarpunktesumme der jeweiligen Organisationseinheit zur Gesamthonorarpunktesumme aller Organisationseinheiten des jeweiligen Monats ergibt. Der Abzugsbetrag ist entsprechend den Erhöhungen der Nebengebühren gemäß § 195 Abs. 2 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR),Fassung LGBl. 29/2003LGBl. Nr. 123/2024, anzuheben.
(6) Der nun auf jede Organisationseinheit entfallende Geldbetrag wird durch die Gesamtzahl der Honorarpunkte aller im Abrechnungszeitraum dort tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten dividiert und so der vorläufige Abteilungs-Punktewert errechnet. Wenn der vorläufige Abteilungs-Punktewert einer Organisationseinheit 110 Euro übersteigt, wird er um 10 Prozent reduziert, jedoch nicht unter 110 Euro. Übersteigt der reduzierte Abteilungs-Punktewert dann noch 150 Euro, so wird er neuerlich reduziert, und zwar um 20 Prozent des 150 Euro übersteigenden Betrages. Der so festgestellte verringerte Abteilungs-Punktewert wird mit der Gesamtzahl der Honorarpunkte aller dort tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten multipliziert; dies ergibt die weitere Berechnungsgrundlage. Der durch die Verringerung des Abteilungs-Punktewertes abzuziehende Geldbetrag ist die Punktewertsolidarleistung.
(7) Bei Organisationseinheiten, denen nur leitende Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, aber keine ärztlichen bzw. zahnärztliche Mitarbeiter angehören, wird der nunmehr auf diese Organisationseinheiten entfallende Geldbetrag erneut verringert und zwar um 35 Prozent (Leiter-Solidarleistung).
(8) Dem danach auf jede Organisationseinheit entfallenden Geldbetrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Aufstockungsbetrag aus der Aufstockungsmasse hinzugefügt, wenn der durchschnittliche Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter einer bestimmten Höhe (Punkterichtwert) liegt:
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(10) Übersteigt der schließlich für die Auszahlung des Arzthonorars für jede einzelne Ärztin bzw. Zahnärztin/jeden einzelnen Arzt bzw. Zahnarzt ermittelte Punktewert einen Höchstwert von 266,- Euro unter Einrechnung der Ärztedienstzulage II (§ 195 Stmk. L- DBR), so ist der diesen Wert übersteigende Betrag zur Gänze in die Aufstockungsmasse gemäß Abs. 8 Z. 1 einzubringen.
(11) Die Beträge nach Abs. 4 Z. 2 und Abs. 8 Z. 1 lit. a sind zu valorisieren. Die Valorisierung ist entsprechend der prozentuellen Steigerung der Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr vorzunehmen. Eine vorläufige Valorisierung auf Grund von Schätzungen ist zulässig. Bei der Valorisierung ist auf volle 10 Cent zu runden.
(12) Für neu hinzukommende Organisationseinheiten ist ein Abteilungs-Punktewert gemäß Abs. 9 zu errechnen. Sollte der errechnete Abteilungs-Punktewert für die neu hinzukommende Organisationseinheit jedoch unter dem festgelegten Punkterichtwert liegen, erfolgt ab ihrer Betriebsaufnahme bis nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres eine Aufstockung auf den festgelegten Punkterichtwert. Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufstockung auf die Punkterichtwerte für neu hinzukommende Organisationseinheiten sind aus der Aufstockungsmasse bereitzustellen. Bei Änderung der Organisationsstrukturen ist nach Anhörung der Ärztekammer für Steiermark bzw. Landeszahnärztekammer Steiermark folgende Anpassung vorzunehmen:
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(13) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gebührt das Arzthonorar für jenen ZeitraumAnmerkung, in welchem die Ärztin/der Arzt bzwFassung Landesgesetzblatt Nr. die Zahnärztin/der Zahnarzt der jeweiligen Organisationseinheit angehört. Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält die Leiterin/der Leiter einer Abteilung, eines Instituts- und eines Departments den Anspruch auf die volle Höhe des Arzthonorars. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen kurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesenheit, gebührt der Leiterin/dem Leiter einer Abteilung, eines Instituts und eines Departments die Hälfte und die andere Hälfte ihres/seines Arzthonorars der Vertreterin/dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit mehr als fünf Wochen im Kalenderjahr, kommt der Vertreterin/dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volle Arzthonorar zu. Während der Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit gebührt der leitenden Ärztin/dem leitenden Arzt bzw. der leitenden Zahnärztin/dem leitenden Zahnarzt im Kalenderjahr das Arzthonorar bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte ihrer/seiner Stellvertretung. Ab dem siebenten Monat erhält die Stellvertreterin/der Stellvertreter das Arzthonorar zur Gänze. Bei den ärztlichen bzw. zahnärztlichen Mitarbeitern ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile allen Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten der jeweiligen Organisationseinheit gutgeschrieben sind. Im Vertretungsfalle reduziert sich der Honoraranspruch der/des vertretenden ärztlichen bzw. zahnärztlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im selben Ausmaß, in dem sie/er Anspruch auf das Honorar der/des vertretenen leitenden Ärztin/Arztes bzw. der/des vertretenen leitenden Zahnärztin/Zahnarztes erhält.
(14) Ansprüche auf Arzthonorare nach diesem Gesetz können nicht auf sonstige Geldansprüche angerechnet werden, die sich123 aus einem Dienstverhältnis zum Land ergeben.2024,