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(1) Die an sozialversicherten Patientinnen/Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanter und stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahme von Sondergebühren gemäß § 75 nach Maßgabe der folgenden Absätze über den Gesundheitsfonds Steiermark abzurechnen.
(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich, einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
1. | LKF-Gebührenersätze (Abs. 4) mit Ausnahme der ambulanten Bereiche; | |||||||||
2. | Kostenbeiträge nach § 74; | |||||||||
3. | Pauschalbeträge für ambulante Bereiche und allenfalls für Leistungen im Nebenkostenstellenbereich; | |||||||||
4. | allfällige vom Gesundheitsfonds Steiermark vorgesehene Ausgleichszahlungen. |
(3) Ausgenommen von Abs. 2 sind:
1. | Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, | |||||||||
2. | im Einvernehmen zwischen dem | |||||||||
3. | die im § 73 Abs. 2 angeführten Leistungen. |
(4) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Gesundheitsfonds Steiermark leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. | Im LKF-Kernbereich werden auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für die einzelne Patientin/den einzelnen Patienten ermittelt. | |||||||||
2. | Im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus dem Gesundheitsfonds Steiermark auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten: | |||||||||
a) | Zentralversorgung, | |||||||||
b) | Schwerpunktversorgung, | |||||||||
c) | Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und | |||||||||
d) | Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen. | |||||||||
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. | ||||||||||
3. | Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Gesundheitsfonds Steiermark und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel. | |||||||||
4. | § 73 Abs. 2 und 3 sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. |
(5) Ambulante Leistungen an Patientinnen/Patienten gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich werden durch den Gesundheitsfonds Steiermark unter Anwendung des Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) abgegolten. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Gesundheitsfonds Steiermark und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(6) Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält, ist die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und die Übereinstimmung mit den Verordnungen gemäß § 23 und § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 55), die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie die Erfüllung der Strukturqualitätskriterien. § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, ist anzuwenden.
(7) Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG ist von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des Gesundheitsfonds Steiermark einzuheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019
(1) Die an sozialversicherten Patientinnen/Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanter und stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahme von Sondergebühren gemäß § 75 nach Maßgabe der folgenden Absätze über den Gesundheitsfonds Steiermark abzurechnen.
(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich, einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
1. | LKF-Gebührenersätze (Abs. 4) mit Ausnahme der ambulanten Bereiche; | |||||||||
2. | Kostenbeiträge nach § 74; | |||||||||
3. | Pauschalbeträge für ambulante Bereiche und allenfalls für Leistungen im Nebenkostenstellenbereich; | |||||||||
4. | allfällige vom Gesundheitsfonds Steiermark vorgesehene Ausgleichszahlungen. |
(3) Ausgenommen von Abs. 2 sind:
1. | Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, | |||||||||
2. | im Einvernehmen zwischen dem | |||||||||
3. | die im § 73 Abs. 2 angeführten Leistungen. |
(4) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Gesundheitsfonds Steiermark leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. | Im LKF-Kernbereich werden auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für die einzelne Patientin/den einzelnen Patienten ermittelt. | |||||||||
2. | Im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus dem Gesundheitsfonds Steiermark auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten: | |||||||||
a) | Zentralversorgung, | |||||||||
b) | Schwerpunktversorgung, | |||||||||
c) | Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und | |||||||||
d) | Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen. | |||||||||
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. | ||||||||||
3. | Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Gesundheitsfonds Steiermark und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel. | |||||||||
4. | § 73 Abs. 2 und 3 sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. |
(5) Ambulante Leistungen an Patientinnen/Patienten gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich werden durch den Gesundheitsfonds Steiermark unter Anwendung des Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) abgegolten. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Gesundheitsfonds Steiermark und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(6) Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält, ist die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und die Übereinstimmung mit den Verordnungen gemäß § 23 und § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 55), die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie die Erfüllung der Strukturqualitätskriterien. § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, ist anzuwenden.
(7) Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG ist von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des Gesundheitsfonds Steiermark einzuheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019