§ 91 StKAG Elektronischer Datenaustausch

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2016 bis 31.12.9999

Der gesamte Datenaustausch zwischen Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse entsprechend der bundesweit einheitlichen Gestaltung zu übernehmen sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind und die Identität der Patientin/des Patientin/Patienten undsowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patientinnen/Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

Stand vor dem 25.04.2016

In Kraft vom 07.12.2012 bis 25.04.2016

Der gesamte Datenaustausch zwischen Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse entsprechend der bundesweit einheitlichen Gestaltung zu übernehmen sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind und die Identität der Patientin/des Patientin/Patienten undsowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patientinnen/Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

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