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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016