§ 104 StKAG Allgemeine Vorschriften

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit (§ 51) privater Krankenanstalten obliegt der Landesregierung.

(4) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jedenfalls die der Patientin/dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(5) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

Stand vor dem 25.04.2016

In Kraft vom 07.12.2012 bis 25.04.2016

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit (§ 51) privater Krankenanstalten obliegt der Landesregierung.

(4) Die private Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jedenfalls die der Patientin/dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(5) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

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