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(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 98) zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 95 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten.
(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seiten der Versicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz der gewerblichen Wirtschaft gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 98) zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 95 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten.
(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seiten der Versicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz der gewerblichen Wirtschaft gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019