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(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
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| ||||||||||||||||||||||
| 551,- Euro. | ||||||||||||||||||||||
(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.
(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,
(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
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| 551,- Euro. | ||||||||||||||||||||||
(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.
(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,