§ 12 StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

1.

für Kinder unter 12 Jahren

691,90501,- Euro.

2.

für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

551,- Euro.

  1. (2)Absatz 2Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Absatz eins, in doppelter Höhe.
  2. (3)Absatz 3Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil.Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil.

(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.

(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

1.

für Kinder unter 12 Jahren

691,90501,- Euro.

2.

für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

551,- Euro.

  1. (2)Absatz 2Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Absatz eins, in doppelter Höhe.
  2. (3)Absatz 3Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil.Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil.

(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.

(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,

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