§ 13 StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1.000 Euro.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro. Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.Abweichend von Absatz eins, gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und Anlage 1 römisch eins. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro. Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).

(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 501,- Euro.

(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1.000 Euro.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro. Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.Abweichend von Absatz eins, gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und Anlage 1 römisch eins. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro. Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).

(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 501,- Euro.

(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,

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